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31. Oktober 2016

Rauchmelder: Das muss man wissen

Rauchwarnmelder schrecken mit einem höllisch-durchdringenden Piep-Ton jeden auf, wenn‘s gefährlich wird. Gott sei Dank! Denn die mit Abstand häufigste Todesursache bei Bränden ist die Rauchvergiftung. Und weil im Schlaf eben auch der Geruchssinn schläft, braucht es diesen Höllen-Sound. Deshalb ist ein lärmender Alarm wichtig, gerade für Ältere. Statistiken belegen: Fast zwei Drittel der Opfer sind Senioren. Aber oft scheuen gerade ältere Menschen noch vor einer Installation zurück, weil der Rauchmelder an der Decke montiert werden muss. Man hat mehr Angst vor der wackeligen Leiter als vor einem Feuer. Bei dieser Gelegenheit eventuell gleich eine ordentliche Leiter besorgen und bei der Montage eine zweite Person dabei haben, die assistiert.

Gut, dass es deutliche Vorschriften in puncto Rauchmelder gibt. Doch wegen der Vielzahl an Einzelvorschriften der Bundesländer gibt es auch viel Nebel statt klare Sicht rund um die Rauchmelderpflicht. Zum Teil ist der Vermieter verantwortlich, zum Teil der Mieter. Und nicht überall werden bestehende Wohnungen berücksichtigt. Mittlerweile sind Rauchmelder jedoch in fast allen Bundesländern Pflicht, Berlin hat gerade als letztes Bundesland eine Rauchwarnmelderpflicht für Wohnungen eingeführt. Hier eine Übersicht über alle Bundesländer:

Bayern: Die Rauchmelderpflicht gilt seit 25. September 2012, mit Wirkung ab 1. Januar 2013. Wohnungen, die ab dem 1. Januar 2013 errichtet wurden, müssen mit Rauchmeldern folgendermaßen ausgestattet sein: Mindestens 1 Rauchmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer und jedem Flur, der zu Aufenthaltsräumen führt. Für bestehende Wohnungen gilt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung mit Rauchmeldern bis zum 31.12. 2017.

Baden-Württemberg: Die Schlafräume und Rettungswege bei Neu- und Umbauten müssen seit 23.07.2013 mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Die Nachrüstpflicht für bestehende Wohnungen endete am 31. Dezember 2014. Verantwortlich für den Einbau ist der Wohnungseigentümer. Die Betriebsbereitschaft müssen die Nutzer, bei Mietwohnungen die Mieter garantieren.

Berlin: Für Neubauten kommt die Pflicht ab 2017, Bestandsbauten müssen bis Ende 2020 nachgerüstet werden.

Brandenburg: Für bestehende Wohnungen gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020. Einbau und Betriebsbereitschaft liegen beim Eigentümer. Neubauten brauchen einen Rauchmelder ab 1.7.2016.

Bremen: Die Nachrüstpflicht für bestehende Wohnungen endete am 31. Dezember 2015. Verantwortlich für den Einbau ist der Wohnungseigentümer. Die Betriebsbereitschaft müssen die Mieter garantieren.

Hamburg: Neubauten müssen seit April 2006 einen Rauchmelder haben. Seit Anfang 2011 müssen alle Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Verantwortlich für den Einbau ist der Eigentümer. Er muss auch die Betriebsbereitschaft sicherstellen.

Hessen: Rauchmelderpflicht gilt für Neu- und Umbauten seit 24.6.2005. Seit Anfang 2015 müssen bestehende Wohnungen mit Rauchmeldern nachgerüstet sein. Der Wohnungseigentümer ist für den Einbau verantwortlich, für die Betriebsbereitschaft der unmittelbare Nutzer der Wohnung.

Mecklenburg-Vorpommern: Bereits seit Anfang 2010 müssen alle Neu-, Um- und Bestandsbauten mit Rauchmeldern in Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Fluchtwege dienen, ausgestattet sein. Für den Einbau und die Betriebsbereitschaft ist der Wohnungsbesitzer verantwortlich.

Niedersachsen: Die Nachrüstpflicht für bestehende Wohnungen endete am 31. Dezember 2015. Verantwortlich für den Einbau ist der Wohnungseigentümer. Die Betriebsbereitschaft muss der Mieter gewährleisten. Neubauten müssen seit November 2012 mit Rauchmeldern ausgerüstet werden.

Nordrhein-Westfalen: Bestandsbauten müssen bis Ende 2016 nachgerüstet werden. Verantwortlich dafür sind die Eigentümer. Die Betriebsbereitschaft müssen aber die Mieter sicher stellen. Für Neubauten gilt die Rauchmelderpflicht seit April 2013.

Rheinland-Pfalz: In Rheinland-Pfalz sind Rauchmelder bereits seit 2003 in Neubauten Pflicht. In allen Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren, die als Rettungsweg dienen, müssen Rauchmelder angebracht werden. Die Übergangs- und Nachrüstfrist für Bestandsbauten endete am 12. Juli 2012. Verantwortlich für den Einbau und die Betriebsbereitschaft sind die Wohnungseigentümer.

Saarland: Rauchmelder sind seit 18.02.2004 in allen Neu- und Umbauten vorgeschrieben. Bestehende Wohnungen müssen bis Ende 2016 nachgerüstet sein. Verantwortlich für den Einbau ist der Eigentümer, für die Betriebsbereitschaft der unmittelbare Besitzer.

Sachsen: Seit dem 1. Januar 2016 sind Rauchmelder in Neu- und Umbauten Pflicht. Verantwortlich für den Einbau ist der Eigentümer, für den Betrieb der Mieter.

Sachsen-Anhalt: Die Nachrüstpflicht für bestehende Wohnungen endete am 31. Dezember 2015. Seit 2009 gilt die Rauchmelderpflicht für Neubauten.

Schleswig-Holstein: Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten seit April 2005. Seit Anfang 2011 müssen alle Wohnungen – ob neu oder alt – mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Verantwortlich für den Einbau ist der Eigentümer. Die Betriebsbereitschaft ist Sache des Mieters.

Thüringen: Seit 29.02.2008 müssen alle Neu- und Umbauten mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Die Nachrüstfrist für Bestandswohnungen läuft noch bis Ende 2018.

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